Mag.a Christina-Maria Hosiner
+43 664 236 88 85
mail@christina-hosiner.at
Untere Donaustraße 35/22
1020 Wien
VAT Number: ATU 71162056
Advertising agency
Member of WKO, Fachgruppe Werbung
Commercial Court: Vienna
Coding: pyropyro
Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Geltung
1.1. Gerichtsstand: Wien, Auf Basis von österreichischem Recht
1.2. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Aufträge zwischen der Designerin Christina-Maria Hosiner und deren Auftraggeber (im Folgenden AG genannt). Mit ihrer Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese AAB als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der AG die Gültigkeit der AAB für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
1.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist.
2.2. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen den der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.3. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Offert oder dem Briefing. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch des AG.
2.4. Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.5. Der AG sorgt dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der AG trägt den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Designerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.6. Der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.
2.7. Inhaltliche Überprüfung sowie Lektorat ist im Leistungsumfang der Designerin nicht enthalten. Die Verantwortung über die inhaltliche und orthografische bzw. grammatikalische Richtigkeit liegt beim AG.
2.8. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom AG und der Designerin schriftlich zu bestätigen.
2.9. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Designerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der AG und die Designerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.10. Befindet sich die Designerin in Verzug, so kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Designerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Soweit zwischen AG und Designerin nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Designerin dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein.
3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und ihrem AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.
3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich kostenlos: die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen.
4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designerin oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich die Designerin zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 7.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.3. Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung ihres AG an sachkundige Dritte in Auftrag zu geben und/oder zu substituieren („Fremdleistung“). Die Designerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.4. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgen gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.
6. Honorar
6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Designerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Eine erbrachte Leistung kann auch eine einzelne abgeschlossene Design-Phase sein und muss nicht den gesamten Leistungsumfang eines Projekts umfassen.
6.2. Das Honorar ist binnen 14 Tage nach Rechnungslegung durch den AG zu begleichen, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Designerin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Designerin.
6.3. Wird die, von der Designerin, gestellte Rechnung vom AG nicht fristgerecht bezahlt, entstehen Verzugszinsen mit der ersten Mahnung. Befindet sich der AG mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist die Designerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
6.4. Die Designerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Wenn sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist die Designerin berechtigt, Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.5. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Designerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.6. Alle Leistungen der Designerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Designerin erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
7.1. Die Designerin gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihr durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem AG in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den AG entbunden worden ist. Im Besonderen ist es der Designerin nicht gestattet, ihr durch den AG überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter der Designerin.
7.2. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
7.3. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
8. Haftung
8.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
8.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
8.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden.
8.4. Soweit der Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.
8.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet der Designerin gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
9. Namensnennung und Belegmuster
9.1. Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.
9.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form sowie zu diesem Zweck im Internet bereit zu stellen.
9.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.
10. Rücktritt und Storno
10.1. Der AG und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB zu bezahlen ist.
10.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
10.3. Unabhängig davon ist die Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin.
10.4. Die Designerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG. Auch in diesen beiden Fällen gebührt der Designerin die Vergütung des Honorars für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
11. Datenschutz
Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des AG, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Auftragserfüllung, für die Rechnungslegung, zum Zwecke des Hinweises auf die zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden, sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Newsletter (in Papier- und elektronischer Form).
Der AG ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an die Designerin widerrufen werden.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
12.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Designerin.
Disclaimer
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